Satzung        

 gültig ab 29.09.2022

des Dörpsmobil Kirchspiel Medelby e. V.

  • 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Dörpsmobil Kirchspiel Medelby e. V.

 

Er hat seinen Sitz in Medelby und wird gerichtlich eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr läuft ab 01. Januar bis 31. Dezember.

  • 2 Vereinszweck

Vereinszweck ist e-Carsharing und Verwaltung der Ladeeinrichtung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vermietung von Elektromobilen an die Mitglieder.

Der Verein tritt ein für menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen und für die Verringerung der Umweltbelastungen durch den Verkehr. Er setzt sich insbesondere ein für die Reduzierung des motorisierten Verkehrs, die sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen, den Vorrang umweltverträglicher Verkehrsmittel und umweltschonende und sozialverträgliche Fahrweise.

Das Vereinsziel soll insbesondere erreicht werden durch die Organisation einer gemeinschaftlichen Nutzung von Fahrzeugen (Carsharing),  Aktivitäten zur Verbreitung von Carsharing in kleinen Gemeinden, Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der Stärkung eines umweltbewussten Umgangs mit Gebrauchsgütern und Verkehrsmittel im Alltag und Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.

  • 3 Selbstlosigkeit

Der Dörpsmobil Kirchspiel Medelby e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittels des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 4 Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche sowie juristische Person, welche die Ziele des Vereins unterstützen möchte, erwerben.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung.

Sie endet mit der Austrittserklärung, die mit einmonatiger Frist zu jedem Jahresende erfolgen kann.

Eine einmonatige Kurzmitgliedschaft ist für alle nicht im Kirchspiel Medelby ansässigen Bürger (z.B. Urlauber) möglich.

Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

  1. mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen trotz Mahnung im Rückstand ist oder
  2. in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

Der Vorstand ist berechtigt eine Buchung im Interesse des Vereins zu blockieren, wenn der                        Verdacht des Missbrauchs besteht.

Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  • 5 Beiträge, Gebühren

Die Höhe des Beitrages sowie die Zahlweise zu dem sich ein Mitglied verpflichtet, ist durch die Beitragsordnung festzulegen. Die Beitragsordnung wird durch den Vorstand erstellt und ist von der Mitgliederversammlung durch eine einfache Mehrheit zu genehmigen.

  • 6 Organe des Vereins

 

Die Verwaltungsorgane des Vereins bestehen aus:

  1. der Mitgliederversammlung
  2. dem Vorstand
  • 7 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird jährlich durch den/die Vorsitzenden des Vereins einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr
  2. die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
  3. die Wahlen zum Vorstand und die Wahl von zwei Kassenprüfern

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch öffentliche Bekanntgabe unter Angabe von Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung erfolgt spätestens zum 30.06. jeden Jahres für das abgelaufene Geschäftsjahr.

Die Mitgliederversammlung ist ab einer Zahl von 5 Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen, zu Satzungsänderungen jedoch mit ¾ Mehrheit.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  • 8 Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden oder den zwei 1. Vorsitzenden (Doppelspitze),
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Kassenwart und
  5. bis zu 5 Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. oder die zwei 1. Vorsitzenden.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand ist berechtigt, für ein während der Amtszeit ausscheidendes  Vorstandsmitglied bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch zu berufen.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder darunter der Vorsitzende oder ein Kassenwart anwesend sind.

Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen, bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über die Sitzung des Vorstandes ist auf Beschluss eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand und die von ihm Beauftragten führen für den Verein die Geschäfte ehrenamtlich. Für Erstattung von baren Auslagen des Vorstandes und der von ihm Beauftragen ist jeweils ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen.

Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand im Sinne von § 26 BGB befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.

  • 9 Kassenführung

Der Kassenwart führt verantwortlich die Kasse des Vereins und hat jährlich bis zum Schluss des Kalenderjahres die Jahresabrechnung zu fertigen und dem Vorstand vorzulegen.

Die vom Vorstand genehmigte Jahresrechnung über die Verwendung des Geldes ist den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben und von ihr zu genehmigen. Das Barvermögen ist auf einem Girokonto zu führen. Verfügungen zu Lasten des Girokontos können vom 1. Vorsitzenden oder dem Kassenwart einzeln vorgenommen werden.

Einmal im Jahr findet durch zwei gewählte Mitglieder der Mitgliederversammlung eine vorzunehmende Kassenprüfung statt. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Einer der beiden Kassenprüfer kann wiedergewählt werden.

Über die Bereitstellung von Geldmitteln entscheidet der Vorstand. Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen. Auch durch wiederholte oder wiederkehrende Zahlungen und Leistungen kann keinerlei Rechtsanspruch begründet werden. Alle Zahlungen werden freiwillig und ohne Möglichkeit des Widerrufs geleistet.

Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder Kapitalleistungen noch geleistete Sacheinlagen zurück.

  • 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend sind.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinden im Kirchspiel Medelby, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 1 dieser Satzung zu verwenden haben.

  • 11 Sonstiges

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht. Sollte eine der vorgenannten Paragraphen gegen eine der rechtlichen Bestimmungen verstoßen, so wird dieser durch die rechtliche Bestimmung ersetzt. Die übrigen Paragraphen bleiben hiervon unberührt.

Medelby, den 29. Sepbtember 2022

Gründungsmitglieder:

Wilfried Bossen, Medelby

Liliane Hansen, Weesby

Sven Dirk, Weesby

Kurt Christiansen, Medelby

Hildegard Hartwig, Weesby

Dieter Hartwig, Weesby

Thomas Jessen, Osterby

Melanie Hanusch, Weesby

Heiko Jöhnk, Medelby

Jan Jacobsen, Weesby

Gerd Bücker, Medelby

Karl Heinz Splisteser, Medelby

Stefan Kunz, Jardelund

Marco Berg, Medelby

Susanne Just, Wallsbüll