Satzung
des Dörpsmobil Kirchspiel Medelby e. V.
- 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Dörpsmobil Kirchspiel Medelby e. V.
Er hat seinen Sitz in Medelby und wird gerichtlich eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr läuft ab 01. Januar bis 31. Dezember.
- 2 Vereinszweck
Vereinszweck ist e-Carsharing und Verwaltung der Ladeeinrichtung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vermietung von Elektromobilen an die Mitglieder. Der Verein tritt ein für menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen und für die Verringerung der Umweltbelastungen durch den Verkehr. Er setzt sich insbesondere ein für die Reduzierung des motorisierten Verkehrs, die sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen, den Vorrang umweltverträglicher Verkehrsmittel und umweltschonende und sozialverträgliche Fahrweise. Das Vereinsziel soll insbesondere erreicht werden durch die Organisation einer gemeinschaftlichen Nutzung von Fahrzeugen (Carsharing), Aktivitäten zur Verbreitung von Carsharing in kleinen Gemeinden, Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der Stärkung eines umweltbewussten Umgangs mit Gebrauchsgütern und Verkehrsmittel im Alltag und Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
- 3 Selbstlosigkeit
Der Dörpsmobil Kirchspiel Medelby e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittels des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche sowie juristische Person, welche die Ziele des Vereins unterstützen möchte, erwerben. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung. Sie endet mit der Austrittserklärung, die mit einmonatiger Frist zu jedem Jahresende erfolgen kann. Eine einmonatige Kurzmitgliedschaft ist für alle nicht im Kirchspiel Medelby ansässigen Bürger (z.B. Urlauber) möglich. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
– das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder
– mit mehr als 2 Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung
nicht gezahlt hat.
Vor Beschluss auf Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
- 5 Beiträge
Die Höhe des Beitrages sowie die Zahlweise zu dem sich ein Mitglied verpflichtet, ist durch die Beitragsordnung festzulegen. Die Beitrags-ordnung wird durch den Vorstand erstellt und ist von der Mitglieder-versammlung durch eine einfache Mehrheit zu genehmigen.
- 6 Organe des Vereins
Die Verwaltungsorgane des Vereins bestehen aus:
- der Mitgliederversammlung
- dem Vorstand
- 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird jährlich durch den/die Vorsitzenden des Vereins einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr
- die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
- die Wahlen zum Vorstand und die Wahl von zwei Kassenprüfern
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch öffentliche Bekanntgabe unter Angabe von Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Mitglieder-versammlung erfolgt spätestens zum 30.06. jeden Jahres für das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Mitgliederversammlung ist ab einer Zahl von 5 Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen, zu Satzungsänderungen jedoch mit ¾ Mehrheit. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem Vorsitzenden oder den zwei 1. Vorsitzenden (Doppelspitze),
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenwart und
- bis zu 5 Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. oder die zwei 1. Vorsitzenden. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Streichen: Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des 1. stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in den geraden Jahren, während die Wahl des Kassenwartes sowie des Schriftführers und der Beisitzer in den ungeraden Jahren erfolgt.
Der Vorstand ist berechtigt, für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied bis zur darauffolgenden Mitglieder-versammlung ein Mitglied kommissarisch zu berufen. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder darunter der Vorsitzende oder ein Kassenwart anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen, bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Sitzung des Vorstandes ist auf Beschluss eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand und die von ihm Beauftragten führen für den Verein die Geschäfte ehrenamtlich. Für Erstattung von baren Auslagen des Vorstandes und der von ihm Beauftragen ist jeweils ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen. Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand im Sinne von § 26 BGB befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.
- 9 Kassenführung
Der Kassenwart führt verantwortlich die Kasse des Vereins und hat jährlich bis zum Schluss des Kalenderjahres die Jahresabrechnung zu fertigen und dem Vorstand vorzulegen. Die vom Vorstand genehmigte Jahresrechnung über die Verwendung des Geldes ist den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben und von ihr zu genehmigen. Das Barvermögen ist auf einem Girokonto zu führen. Verfügungen zu Lasten des Girokontos können vom 1. Vorsitzenden oder dem Kassenwart einzeln vorgenommen werden. Einmal im Jahr findet durch zwei gewählte Mitglieder der Mitgliederversammlung eine vorzunehmende Kassenprüfung statt. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Einer der beiden Kassenprüfer kann wieder-gewählt werden. Über die Bereitstellung von Geldmitteln entscheidet der Vorstand. Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen. Auch durch wiederholte oder wiederkehrende Zahlungen und Leistungen kann keinerlei Rechtsanspruch begründet werden. Alle Zahlungen werden freiwillig und ohne Möglichkeit des Widerrufs geleistet. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder Kapitalleistungen noch geleistete Sacheinlagen zurück.
- 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend sind. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinden im Kirchspiel Medelby, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 1 dieser Satzung zu verwenden haben.
- 11 Sonstiges
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht. Sollte eine der vorgenannten Paragrafen gegen eine der rechtlichen Bestimmungen verstoßen, so wird dieser durch die rechtliche Bestimmung ersetzt. Die übrigen Paragrafen bleiben hiervon unberührt.
Medelby, den 28. August 2020
Gründungsmitglieder:
Wilfried Bossen, Medelby
Liliane Hansen, Weesby
Sven Dirk, Weesby
Kurt Christiansen, Medelby
Hildegard Hartwig, Weesby
Dieter Hartwig, Weesby
Thomas Jessen, Osterby
Melanie Hanusch, Weesby
Heiko Jöhnk, Medelby
Jan Jacobsen, Weesby
Gerd Bücker, Medelby
Karl Heinz Splisteser, Medelby
Stefan Kunz, Jardelund
Marco Berg, Medelby
Susanne Just, Wallsbüll